Satzung des Verbandes der Fischereigenossenschaften Nordrhein-
Westfalens e.V.
-VFG-

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Verband der Fischereigenossenschaften Nordrhein-Westfalens e.V.“. Er ist im Vereinsregister unter VR 4223 eingetragen und hat seinen Sitz in Essen. Der Verein wird im folgenden kurz „VFG“ genannt.
  2. Geschäftsjahr des VFG ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Wahrung und Sicherung des bewährten Fischereirechtssystems mit seiner Bindung an das Eigentum am Grund und Boden, Erhalt der selbständigen Fischereirechte,
  2. Sicherung der Befugnis der Fischereirechtsinhaber in einem Gewässer Fische zu hegen, zu fangen und sich anzueignen,
  3. Sicherung der Befugnis der Fischereirechtsinhaber in einem Gewässer Fische zu hegen, zu fangen und sich anzueignen,
  4. Unterstützung bei der Aufstellung von Hegeplänen, insbesondere wenn Fischereigenossenschaften als Fischereiberechtigte durch Rechtsverordnung dazu verpflichtet sind,
  5. Verstärkung des Einflusses der Fischereirechtsinhaber im Hinblick auf Fragen der Nutzungen der Fischereirechte, deren Einschränkungen und des Ausgleichs,
  6. Pflege und Förderung aller Zweige des Fischereiwesens durch Schutz und Erhaltung der freilebenden Tierwelt sowie Sicherung ihrer natürlichen Lebensgrundlagen durch die Förderung des Landschafts- und Naturschutzes, des Umweltschutzes und des Tierschutzes.
  1. Der Verein setzt sich für die nordrhein-westfälischen Fischereigenossenschaften ein und sorgt im Bedarfsfall für eine angemessene Vertretung der Interessen der Mitglieder, insbesondere gegenüber Landtag, Landesregierung, Behörden und sonstigen Organisationen und Institutionen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit des Vereins ist ausgeschlossen. Die Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglied keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft, Beiträge

  1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über Annahme oder Ablehnung entscheidet. Einer schriftlichen Begründung bedarf es nicht.
  2. Ordentliche Mitglieder können alle Fischereigenossenschaften in Nordrhein-Westfalen werden.
  3. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich dem Zweck und den Aufgaben des Vereins verbunden fühlen. Absatz 1 gilt entsprechend.
  4. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Fördernde Mitglieder haben jedoch in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
  5. Die Mitglieder haben Beiträge zu zahlen, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

§ 4

Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
  1. durch schriftliche Kündigung mit vierteljährlicher Frist zum Ende des Geschäftsjahres,
  2. durch Auflösung der Fischereigenossenschaft,
  3. durch Ausschluss.
  1. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied gröblich oder wiederholt gegen die Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse der Organe verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung des Mitglieds, die schriftlich erfolgen kann, der Vorstand.
  2. Mit der Zustellung der Entscheidung des Vorstandes über den Ausschluss ruhen die Mitgliedsrechte. Der Ausschluss wird unanfechtbar, wenn das ausgeschlossene Mitglied nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung schriftlich die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt. Diese entscheidet in ihrer nächsten ordentlichen Versammlung abschließend.
  3. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Die Verpflichtungen, die dem Mitglied bis zum Ende seiner Mitgliedschaft gegenüber dem Verein entstanden sind, bleiben bis zu deren vollständigen Erfüllung bestehen.

§ 5

Organe

Organe des VFG sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 6

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes,
  2. Abnahme des Jahresabschlusses,
  3. Entlastung des Vorstandes,
  4. Beschlussfassung über den Haushalt,
  5. Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung
  6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  7. Wahl der Rechnungsprüfer,
  8. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  9. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
  10. Beschlussfassung über fischereigenossenschaftliche und fischereirechtliche Grundsatzfragen.
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes mit einer Frist von vier Wochen mindestens einmal im Jahr schriftlich einberufen. Die Einladung hat zugleich auch die Tagesordnung zu enthalten. Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Mitglieder werden durch Mitglieder ihres Vorstandes oder durch vom Mitglied Bevollmächtigte vertreten, die eine schriftliche Vollmacht vorweisen müssen.
  3. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
  4. Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich und mit Begründung an den Vorstand zu richten.
  5. Über jede Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  6. Auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder hat der Vorsitzende binnen eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  7. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Über die Beteiligung der Öffentlichkeit kann auf Antrag jeweils besonders befunden werden.

§ 7

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern; es können bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden (Gesamtvorstand). Wählbar sind nur natürliche Personen. Mindestens drei Vorstandsmitglieder müssen Vertreter von Fischereigenossenschaften sein.
  2. Der Vorsitzende wird in allen Fällen seiner Verhinderung, die nicht nachgewiesen werden muss, von einem Stellvertreter vertreten.
  3. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Je zwei von diesen vertreten gemeinsam.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Im Gründungsjahr werden die Vorstandsmitglieder von der Gründungsversammlung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus, erfolgt eine Ersatzwahl für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Hierzu gehören u.a. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Erstattung des Jahresberichts, die Erstellung des Jahresabschlusses, die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes, Berufung und Abberufung von Beiräten sowie die Beauftragung Dritter zur Erledigung satzungsgemäßer Aufgaben. Im übrigen obliegen dem Vorstand alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich nach dem Gesetz oder dieser Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Zur Erledigung dieser Aufgaben kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen, der ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Organe beratend teilnimmt.
  7. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden schriftlich mit Angabe der Tagesordnung innerhalb einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand hat im Geschäftsjahr mindestens zweimal zu tagen.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes anwesend ist. § 6 Absatz 6 sinngemäß.
  9. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt, fasst der Vorstand seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder über:
  1. Geschäftsordnung des Vorstandes,
  2. Ablehnung der Aufnahme von Mitgliedern,
  3. Ausschluss von Mitgliedern,
  4. Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers,
  5. Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen,
  6. Verpflichtungserklärungen mit einem Geschäftswert von mehr als 5.000,-€.

§ 8

Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer haben das Rechnungswesen des Vereins, insbesondere die Ordnungsmäßigkeit der Kasse und der Belege sowie die Haushaltsführung zu prüfen. Sie berichten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.

§ 9

Beschlussfassungen und Wahlen

  1. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse der Organe mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.
  2. Wahlen und Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen auf Antrag geheim mittels Stimmzettel; sie können aber auch, wenn kein Widerspruch erfolgt, mittels Zuruf und/oder Handzeichen durchgeführt werden.
  3. Bei den Wahlen des Vorstands ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Sofern eine einfache Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Ergibt sich hierbei Stimmengleichheit, so entscheidet ein dritter Wahlgang; ergibt dieser wiederum Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

§ 10

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschlossen hat, muss auch über die Verwendung des Vermögens des Vereins beschließen und einen Liquidator bestellen. Das Vereinsvermögen darf nur zu ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken der Fischerei in Nordrhein-Westfalen verwendet werden. Eine Ausschüttung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 11

Schlussbestimmung

Die Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft. Der Vorsitzende ist ermächtigt, etwa vom Registergericht oder von der Finanzbehörde für notwendig erachtete Satzungsänderungen redaktioneller Art vorzunehmen.